20.07.2026
Update zum EU-Meldepflichtgesetz
Wir dürfen Sie über einige Änderungen des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) informieren, unter anderem:
Am 1.12.2019 haben wir über die Einführung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) berichtet: https://www.iwth.at/iwth/news/...
Hier nochmals ein kurzer Überblick über einige weiterhin geltende Grundsätze:
- Steuerberater müssen nun grundsätzlich nur mehr Klienten („relevante Steuerpflichtige“) über eine Meldepflicht informieren, und nicht mehr auch die anderen Intermediäre.
- Banken sind im Wesentlichen wie andere Intermediären zu sehen.
- Außerdem sind in den Meldungen nun deutlich erweiterte Angaben zu machen.
Am 1.12.2019 haben wir über die Einführung des EU-Meldepflichtgesetzes (EU-MPfG) berichtet: https://www.iwth.at/iwth/news/...
Hier nochmals ein kurzer Überblick über einige weiterhin geltende Grundsätze:
- Steuergestaltungen von vor 25.6.2018 müssen uU nicht gemeldet werden, wenn sie unverändert weiterlaufen.
- Zu melden sind relevante Steuergestaltungen jeweils innerhalb von 30 Tagen – es gilt also schnell zu handeln. Es gibt keine Nachfrist und keine Möglichkeit zur Selbstanzeige nach Ablauf der 30 Tage. Die Frist beginnt zu laufen, wenn die Gestaltung bereitgestellt wurde, der Klient bereit zur Umsetzung ist, oder der erste Schritt umgesetzt wurde.
- Strafen von bis zu EUR 25.000 (bei grober Fahrlässigkeit) oder bis zu EUR 50.000 (bei Vorsatz) drohen zB bei nicht fristgerechter, unrichtiger, oder nicht vollständiger Meldung
- Für eine Meldepflicht erforderlich ist jedenfalls:
- Auslandsbezug, wobei dieser eher weit zu fassen ist: ein Beschluss von einem im Ausland oder doppelt ansässigen Gesellschafter reicht
- Steuerart erfasst (laut BMF-Info), zB ESt, KöSt, GrESt, § 33 GebG, NOVA, VersSt <> Hingegen Ust in Österreich nicht, daher nur uU bei einer Gestaltung mit einem Land, in dem USt erfasst, z.B. Polen
- Einer der 16 sog. Hallmarks wurde erfüllt; diese sind in § 5 und 6 EU-MPfG angeführt, siehe folgende Beispiele. Bei 7 dieser Hallmarks muss zusätzlich der Steuervorteil einer der Hauptvorteile aus der Gestaltung sein
- Erwerb Verlustgesellschaft & Betriebseinstellung
- Wegzug/Übertragung ins Ausland mit wesentlichem Bewertungsunterschied
- Doppelte Abschreibung oder doppelte Steuerbefreiung
- Zwischen verbundenen Unternehmen (Achtung! Abweichende Definition des EU-MPfG):
- Verrechnungspreise: Funktionsverlagerung, immaterielle Wirtschaftsgüter, oder Safe-Harbor-Regelungen
- Forderungsverzicht für/von ausl. Konzerngesellschaft
- Aufwand in Blacklist-Staaten, z.B. Russland und Vietnam!, wenn abzugsfähig
- Aufwand wenn Empfänger Köst nahe 0% oder präferentielles Steuerregime (auch uU Schweiz!)